Die Satzung des MGV 1958 Warstein e.V.

 

§ l Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Deutschen Sängerbundes e.V. ist, führt den Namen

Männergesangverein 1858 Warstein e.V.

Er hat seinen Sitz in Warstein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Warstein eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
 

§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und passiven (fördernden) Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen.

über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder können aktiv oder passiv sein. Von der Beitragspflicht sind sie nicht befreit.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.


§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.


§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden,


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 8 Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Zu der Mitgliederversammlung sind die aktiven Sänger vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung an die passiven Mitglieder erfolgt durch die Tagespresse. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied, steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Chorleiter
c) dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der 1. Schriftführer,
d) der 1. Kassierer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des S 26 BGB.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der 2. Schriftführer,
b) der 2. Kassierer,
c) der 1. Archivar,
d) der 2. Archivar
e) der Beisitzer.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand nach Anhörung der aktiven Sänger berufen wird.

In den Jahren mit gerader Zahl werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:
a) der Vorsitzende, der 1. Schriftführer
b) der 1. Archivar, der 2. Kassierer, der Beisitzer

In den Jahren mit ungerader Zahl werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:
a) der stellvertretende Vorsitzende, der 1. Kassierer,
b) der 2. Archivar, der 2. Schriftführer.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand hat die besondere Pflicht, stets die Vereinsinteressen gewissenhaft zu wahren und über die Ausführung aller Bestimmungen und Beschlüsse zu wachen.
Alle Angelegenheiten, die für den Verein von Wichtigkeit sind, hat er der Versammlung der aktiven Sänger zu unterbreiten.


§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zu verwenden.


§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
25. September 1986 beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft
getreten.

Warstein, den 25. September 1986
Der geschäftsführende Vorstand

1. Vorsitzender 1. Schriftführer
2. Vorsitzender 1. Kassierer

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