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Die
Satzung des MGV 1958 Warstein e.V.
§
l Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Deutschen Sängerbundes e.V.
ist, führt den Namen
Männergesangverein 1858 Warstein e.V.
Er hat
seinen Sitz in Warstein und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht in Warstein eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des
Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für
Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor,
stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll
vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der
Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne
Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen
Richtung.
§
3 Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und passiven
(fördernden) Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede
stimmbegabte Person sein. Passives Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person sein, die die
Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst
zu singen.
Um die
Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen.
über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder
können aktiv oder passiv sein. Von der Beitragspflicht
sind sie nicht befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines
Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod
eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den
Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu
machen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung
bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung
entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang
der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied
von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass
eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu
fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht,
regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu
entrichten. Gleiches gilt für den von der
Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass
beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein
den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem
angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln
weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt
werden,
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe
eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen
dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
beantragen.
Zu der
Mitgliederversammlung sind die aktiven Sänger vierzehn
Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Die Einladung an die passiven Mitglieder
erfolgt durch die Tagespresse. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden
oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst und durch den Schriftführer
protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven
Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von
einem Jahr;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der
Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des
Chorleiters.
Jedem
Mitglied, steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
Diese Anträge sind acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim
Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem
geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Chorleiter
c) dem erweiterten Vorstand.
Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der 1. Schriftführer,
d) der 1. Kassierer.
Der
geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des S
26 BGB.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und einem weiteren geschäftsführenden
Vorstandsmitglied vertreten.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der 2. Schriftführer,
b) der 2. Kassierer,
c) der 1. Archivar,
d) der 2. Archivar
e) der Beisitzer.
Scheidet
ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während
der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte
des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des
Vorstandes.
Der
Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt mit der Ausnahme des
Chorleiters, der durch den Vorstand nach Anhörung der
aktiven Sänger berufen wird.
In den
Jahren mit gerader Zahl werden folgende
Vorstandsmitglieder gewählt:
a) der Vorsitzende, der 1. Schriftführer
b) der 1. Archivar, der 2. Kassierer, der Beisitzer
In den
Jahren mit ungerader Zahl werden folgende
Vorstandsmitglieder gewählt:
a) der stellvertretende Vorsitzende, der 1. Kassierer,
b) der 2. Archivar, der 2. Schriftführer.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
Der Vorstand hat die besondere Pflicht, stets die
Vereinsinteressen gewissenhaft zu wahren und über die
Ausführung aller Bestimmungen und Beschlüsse zu wachen.
Alle Angelegenheiten, die für den Verein von Wichtigkeit
sind, hat er der Versammlung der aktiven Sänger zu
unterbreiten.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen mit Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes für gemeinnützige und
steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung
der Chormusik, zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung
vom
25. September 1986 beschlossen worden und mit gleichem
Tage in Kraft
getreten.
Warstein,
den 25. September 1986
Der geschäftsführende Vorstand
1.
Vorsitzender 1. Schriftführer
2. Vorsitzender 1. Kassierer

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