GESCHÄFTSORDNUNG DES MGV 1858 E.V. WARSTEIN  

Als Ergänzung zur Vereinssatzung gilt die in der Generalversammlung vom
13. Januar 1990 beschlossene Geschäftsordnung.

1. Ehrungen

a) Ehrungen für aktive Sängertätigkeit
Für aktive Sängertätigkeit werden Vereinsmitglieder zu folgenden Anlässen geehrt:
1. für 25-jährige aktive Sängertätigkeit
2. für 40-jährige aktive Sängertätigkeit
3. für 50-jährige aktive Sängertätigkeit
4. für 60-jährige aktive Sängertätigkeit
5. für 70-jährige aktive Sängertätigkeit
6. für 80-jährige aktive Sängertätigkeit

Aktive Sängertätigkeit muss zum Zeitpunkt der Ehrung bestehen. Die Ehrungen für 40-jährige aktive Sängertätigkeit erfolgen auf Antrag des Vorstandes durch den Sängerkreis.

Die Ehrungen für 50 - 80-jährige aktive Sängertätigkeit erfolgen auf Antrag des Vorstandes durch den Deutschen Sängerbund.

Ist die aktive Sängertätigkeit von weniger als 5 Jahren durch persönlichen Umstand unterbrochen und wird anschließend wieder aufgenommen, zählt die Unterbrechung als aktive Sängertätigkeit, wenn in dieser Zeit der Beitrag für Aktivsänger gezahlt wird.

b) Ehrung für Mitgliedschaft im Verein
Vereinsmitglieder, die keine aktive Sängertätigkeit mehr ausüben aber den Beitrag für aktive Sänger entrichten, werden zu folgenden Anlässen mit einer Urkunde durch den Verein geehrt:
1. für 25-jährige Mitgliedschaft
2. für 40-jährige Mitgliedschaft
3. für 50-jährige Mitgliedschaft
4. für 60-jährige Mitgliedschaft
5. für 70-jährige Mitgliedschaft
6. für 80-jährige Mitgliedschaft


2. Darbringung von Ständchen

Auf Wunsch können dem aktiven Sänger und dem Vereinsmitglied, welches für eine Ehrung nach l b) in Frage kommt, zu folgenden Anlässen Ständchen gebracht werden:
a) Geburtstage: ab 50., 60. und alle weiteren 5 Jahre
b) Hochzeitstagen: 1., 25. und 50.


3. Mitwirkung bei Trauerfeierlichkeiten

a) Beim Ableben eines aktiven Sängers und eines ehemaligen Sängers, oder sich Vereinsehrungen erworben hat (l b), wird auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen die Trauerfeier durch den Verein mitgestaltet.
b) Vereinsförderer, bei denen sich der Verein in besonderer Weise
verpflichtet fühlt oder die sich um den Verein verdient gemacht haben, kann auf Wunsch der Angehörigen der Verein die Trauerfeier mitgestalten. Eine Entscheidung liegt im Ermessen des Vorstandes.


4. Auslagenersatz

Sachaufwendungen des Vorstandes, die im Vereinsinteresse stehen, können aus der Vereinskasse erstattet werden.


5 . Vereinsvermögen

Die von der Generalversammlung gewählten Archivare sind für den ordnungsmäßigen Zustand und Verwahrung des Vereinsvermögens ohne Kassenbestände verantwortlich. Zum Vereinsvermögen zählen:

Klavier, Noten, Notenschrank, Notenbücher, Notenmappen, Protokollbücher
Urkunden, Pokale, Erinnerungsfotos, Erinnerungsmedaillen,
zu besonderen Anlässen erhaltene Geschenke u.ä. Vereinsfahne und Fahnenschrank.

Alle Gegenstände werden in einer Vermögensaufstellung zusammengefasst, die jährlich fortgeschrieben wird (Kontrolle durch Rechnungsprüfer).


6. Verfügung über Kassenbestände

Der erste Kassierer wird bevollmächtigt, über Einzelbeträge bis zu DM 1.000,— allein zu verfügen. Für höhere Beträge gilt § 9 Abs. IV der Satzung mit der Maßgabe, dass der erste Vorsitzende und der erste Kassierer stets mit zu unterzeichnen haben.

Falls einer von Ihnen verhindert ist, wird er durch den zweiten Vorsitzenden bzw. durch den Schriftführer vertreten.


Die Geschäftsordnung ist in der heutigen Generalversammlung beschlossen worden und am gleichen Tage in Kraft getreten.

Warstein, den 13. Januar 1990 Der Vorstand